Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28b SGB IV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28b SGB IV, alle Änderungen durch Artikel 255 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SGB IV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28b SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 28b SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 255 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 28b Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze


(1) Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:

1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,

2. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch Datenübertragung.

(Text alte Fassung)

Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(Text neue Fassung)

Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die See-Krankenkasse können für ihren Bereich von den Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1 abweichen.

(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)