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Änderung §§ 95 bis 110 SGB IV vom 03.12.2011

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§ 95 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§§ 95 bis 110 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 95 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§§ 95 bis 110 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:

1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Buches,

2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des Dritten Buches,

3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 des Dritten Buches,

4. Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes und

5. Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt.