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Änderung § 121 SGB IV vom 11.05.2019

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§ 121 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 121 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
 

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§ 121 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 121 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen


vorherige Änderung

 


1 § 35a Absatz 6a Satz 4 und 5 gilt nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. 2 Die zur Zukunftssicherung eines Vorstandsmitgliedes vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit diesem Vorstandsmitglied in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.