Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
|

§ 8 Abmeldung



(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.

(2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.

(3) Bei einer in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.





 

Frühere Fassungen von § 8 DEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 12 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 DEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 DEÜV Unterbrechungsmeldung (vom 01.01.2009)
... Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten. (2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem ... eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden.  ...
§ 10 DEÜV Jahresmeldung (vom 01.01.2021)
... zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8 , 9 oder § 12 zu erstatten ist. (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als ...
§ 11 DEÜV Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (vom 01.01.2016)
... nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn 1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr ... zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt, 2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält, ...
§ 12 DEÜV Sonstige Meldungen (vom 01.01.2024)
... nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen. (5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches ...
§ 13 DEÜV Meldungen für geringfügig Beschäftigte (vom 01.01.2022)
... des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend. (2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach ...
§ 33 DEÜV Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen (vom 25.05.2018)
... Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 12 5. SGB IV-ÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... die Angabe „und der §§ 23c und 99" eingefügt. 1. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 Nr. 18" durch die Wörter „§ ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 18 SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden" ersetzt. 2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Meldung bei Eintritt eines ... sechs Wochen abzugeben." 3. In § 13 wird die Angabe „§§ 6, 8 und 12" durch die Angabe „§§ 6, 8, 8a und 12" ersetzt. 4. In ... 13 wird die Angabe „§§ 6, 8 und 12" durch die Angabe „§§ 6, 8 , 8a und 12" ersetzt. 4. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 11 UVMG Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen
... des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend." 2. In § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ...