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Änderung § 31 DEÜV vom 28.12.2007

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§ 31 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 31 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Sonderregelungen für die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See


(Text neue Fassung)

§ 31 Sonderregelungen


vorherige Änderung

(1) Für die Meldungen für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. § 33 Abs. 2 gilt nicht. In den Meldungen sind auch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent sowie Angaben zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen zu machen. Als Betriebsnummer ist die im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen.

(2) Die Frist für eine Anmeldung beträgt einen Monat.

(3) Die Arbeitgeber haben die verbindliche Datensatzbeschreibung bei der See-Krankenkasse anzufordern.

(4) Für die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gelten Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 entsprechend.

(5) Die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellen
auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 jeweils eigene Grundsätze für die Datenübertragung nach dem Dritten Abschnitt auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21.

(6)
Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen, die See-Krankenkasse, für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 4 erstatten müssen, die Bundesknappschaft.

(7) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten entsprechend.




(1) Für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftliche Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen.

(2) Die
Betriebsnummer für Meldepflichtige, die Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vergeben.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellt auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 eigene Grundsätze für die Datensätze nach Absatz 1 auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21.

(4)
Prüfende Stelle nach § 19 ist für Systeme, mit denen Meldungen nach Absatz 1 erstattet werden, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

 (keine frühere Fassung vorhanden)