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Änderung § 8a DEÜV vom 01.01.2008

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§ 8a DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 8a DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024

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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses


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Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben.