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Änderung § 41 DEÜV vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 41 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

(Text alte Fassung)

1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1 Datenübertragung betreibt,

(Text neue Fassung)

1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Datenübertragung betreibt,

2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder

4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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