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Änderung § 21 DEÜV vom 01.07.2008

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§ 21 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 21 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Zulassungsbescheid


(Text alte Fassung)

Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid von einem Spitzenverband der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(Text neue Fassung)

1 Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3 Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4 Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

 (keine frühere Fassung vorhanden)