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Änderung § 40a DEÜV vom 13.12.2011

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§ 40a DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 40a DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung


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(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

(2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.


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