Änderung § 11b DEÜV vom 01.01.2015

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§ 11b DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 11b DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen


(Text neue Fassung)

§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle


vorherige Änderung

Teilt der oder die Beschäftigte oder die zuständige Krankenkasse dem Arbeitgeber mit, dass der oder die Beschäftigte eine weitere Beschäftigung aufgenommen hat oder eine andere sozialversicherungspflichtige Einnahme erzielt, ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Beschäftigungsaufnahme oder Erzielung der sozialversicherungspflichtigen Einnahme monatlich eine Entgeltmeldung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu melden, erstmals spätestens innerhalb von sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt. Die Meldepflicht besteht, solange die Voraussetzungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.



Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden.




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