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Änderung § 20 DEÜV vom 01.07.2015

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§ 20 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung
§ 20 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Systemprüfung


(1) 1 Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfahren, Erstellung und Annahme der Meldungen und der technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16 Satz 2 und 3 zu prüfen. 2 Grundlage hierfür sind die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Beitragsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 3 Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.

(2) 1 Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung und Annahme von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen. 2 Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben durchgeführt werden.

(3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.

(Text alte Fassung)

(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(Text neue Fassung)

(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger sowie der Unfallversicherungsträger regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Ausfüllhilfen entsprechend.