Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 DEÜV vom 01.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 DEÜV und Änderungshistorie der DEÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 40 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für den Zivildienst melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.

(2) In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder Dienstbezüge aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübertragung sind zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln.

(4) Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises anzugeben. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für den Zivildienst melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. 2 Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.

(2) 1 In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten. 2 § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1 § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. 2 Die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübertragung sind zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln.

(4) 1 Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises anzugeben. 2 § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.