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Änderung § 21 DEÜV vom 01.01.2016

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§ 21 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 21 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Zulassungsbescheid


(Text alte Fassung)

1 Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3 Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4 Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(Text neue Fassung)

1 Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3 Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4 Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(heute geltende Fassung) 

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