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Änderung § 32 DEÜV vom 01.01.2016

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§ 32 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 32 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Weiterleitung von Daten


(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.

(2) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(Text neue Fassung)

(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.