§ 32 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 32 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Weiterleitung von Daten | |
(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung. (2) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. | (Text neue Fassung) (3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22. |