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Änderung § 2 DEÜV vom 01.01.2017

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§ 2 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 2 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Meldepflichtige


Meldungen sind zu erstatten von

1. dem Arbeitgeber,

2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,

(Text alte Fassung)

3. (weggefallen)

4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für den Zivildienst,

(Text neue Fassung)

3. Zahlstellen,

4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,

5. den Leistungsträgern.