(1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.
(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.
(1)
1Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach
§ 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist.
2Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.