interne Verweise§ 9 DEÜV Unterbrechungsmeldung (vom 01.01.2009) ... Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten. (2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem ... eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden. ...
§ 10 DEÜV Jahresmeldung (vom 01.01.2021) ... zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8 , 9 oder § 12 zu erstatten ist. (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als ...
§ 11 DEÜV Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (vom 01.01.2016) ... nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn 1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr ... zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt, 2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält, ...
§ 12 DEÜV Sonstige Meldungen (vom 01.01.2024) ... nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen. (5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 18 SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung ... vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden" ersetzt. 2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: § 8a Meldung bei Eintritt eines ... sechs Wochen abzugeben." 3. In § 13 wird die Angabe §§ 6, 8 und 12" durch die Angabe §§ 6, 8, 8a und 12" ersetzt. 4. In ... 13 wird die Angabe §§ 6, 8 und 12" durch die Angabe §§ 6, 8 , 8a und 12" ersetzt. 4. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ...
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
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