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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik (HafenLogAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213, 330 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-13 Berufliche Bildung
|

Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1 34
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften darstellen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs-   oder   personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene   Arbeitsschutz-   und   Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
 
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen   durch   den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1.-1 8.
Monat
1 9.-36.
Monat
1234
5 Logistische Prozesse;
qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 4 Nr. 5)
a) Einrichtungen   von   Häfen   erläutern;   Organisation,
Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren
im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheiden
b) Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen
Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistun-
gen unterscheiden
c) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozes-
sen mitwirken
d) Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen
und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den
Schnittstellen beitragen
6 
e) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen
und Maßnahmen durchführen und veranlassen
f)   qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich
anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeitsabläufen beitragen
 8
6   Arbeitsorganisation;
Information und
Kommunikation
(§ 4 Nr. 6)
a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher,
rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und termin-
licher Vorgaben planen
c) Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirt-
schaftlichen   und ökologischen Aspekten   planen,
Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzen
d) Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
e) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse
abstimmen und auswerten
f)   Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgen-
den Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch
fremdsprachige, anwenden
g) betriebliche Informations- und Kommunikationssyste-
me unter Berücksichtigung anwendungsbezogener
Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes
beachten, Daten pflegen und sichern
h) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
anwenden
8 
i)   fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprach-
lich kommunizieren
j)   Auswirkungen von Informationen, Kommunikation,
Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Be-
triebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-
achten
 6
7Güterkontrolle und
werterhaltende
Maßnahmen
(§ 4 Nr. 7)
a) handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei
Probenahme, Verwiegung und Vermessung güter-
spezifisch anwenden
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur
Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung
und Behandlung auswählen und anwenden
c) Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaf-
fenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
12 


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
  d) Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung
veranlassen und durchführen
e) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durch-
führen
 8
8 Lagerung und
Bearbeitung von Gütern
(§ 4 Nr. 8)
a) Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur
Lagerung vorbereiten
b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften
einlagern
c) warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von
Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren,
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und
durchführen
d) Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren
12 
e) rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbe-
sondere bei der Ein- und Auslagerung, beachten
f)   Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen
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9 Ladungsplanung,
Umschlag von Gütern
(§ 4 Nr. 9)
a) Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermitteln
b) Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig
bereitstellen
c) bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaf-
fenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
12 
d) Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter
Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichts-
verteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschrif-
ten
e) Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen
Bestimmungen umschlagen
f)   Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern,
Verschlussvorschriften anwenden
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10 Container
(§ 4 Nr. 10)
a) Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnun-
gen unterscheiden
b) Containerinspektionen durchführen, Mängel erken-
nen, bewerten und Ergebnisse dokumentieren
c) Container für die Verladung auswählen und für die
Aufnahme von Gütern vorbereiten
d) Ladungen in Containern stauen
16 
e) Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Con-
tainerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzen
f)   Container siegeln
g) Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Container-
terminals berücksichtigen
h) Containerstaupläne anwenden
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Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
11 Umschlags-
und Versandpapiere
(§ 4 Nr. 11)
a) Anlieferungs-,   Auslieferungs-   und   Begleitpapiere
unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf
Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
b) Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und
Pflichten der am Frachtgeschäft Beteiligten bearbei-
ten und weiterleiten
c) Anträge für die Handhabung und Behandlung von
Gütern bearbeiten
12 
d) Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der
Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand-
und Zolllagerverfahren
e) Anlieferungs-,   Auslieferungs-   und   Begleitpapiere
unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvor-
schriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
f)   Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie
Listen über spezielle Güter, erstellen
g) Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirt-
schaftliche Vorschriften beachten
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12Umgang mit Gefahrgut
(§ 4 Nr. 12)
a) Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entspre-
chend den Kennzeichnungen bewerten und beachten
b) Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwenden
c) Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
d) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen
und durchführen
e) Gefahrgut verladen und sichern;. Packstücke kenn-
zeichnen, Beförderungsmittel plakatieren
f)   rechtliche Bestimmungen für den Transport von Ge-
fahrgut anwenden
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