Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (MöKüUmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 265 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006 bis 31.07.2011; FNA: 806-22-2-2 Berufliche Bildung

§ 2 Ziel der Erprobung



Während der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erprobt werden, ob das Ausbildungsberufsbild den Qualifikationsanforderungen der ausbildenden Betriebe entspricht.

Anzeige