Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben

Anlage - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (MöKüUmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 265 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006 bis 31.07.2011; FNA: 806-22-2-2 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
 Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 6 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 6 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs-oderpersonalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 6 Nr. 3)
a) Gefährdung vonSicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogeneArbeitsschutz-undUnfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 6 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) möglicheUmweltbelastungendurch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
5 Kundenorientierung
(§ 6 Nr. 5)
a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiter-
leiten
b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbe-
sondere im Außendienst
4*) 
c) Termine mit Kunden abstimmen
d) Produkteinweisungen durchführen
e) Informations- und Beratungsgespräche führen
f)Bedarfe von Kunden feststellen, mit dem Leistungsan-
gebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglich-
keiten mit Kunden erörtern
g) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
 6*)
6 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 6 Nr. 6)
a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) ArbeitsabläufeunterBerücksichtigungergonomi-
scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-
technischerGesichtspunkteplanen,Arbeitsmittel
festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen
c) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergeb-
nisse berücksichtigen
d) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu-
men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Energieversorgung sicherstellen
f)Gespräche situationsgerecht führen,Sachverhalte
darstellen
6*) 
g) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen,
Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen, Zeitaufwand dokumentieren
i)Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnah-
men zur Nutzung ergreifen
j)Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entla-
dung veranlassen
k) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Stö-
rungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen
zu deren Beseitigung ergreifen
 6*)
7Umgang mit Informations-
und Kommunikations-
Systemen
(§ 6 Nr. 7)
a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen bearbeiten
c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
zes beachten, Daten pflegen und sichern
4*) 


*)
Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
8 Kontrollieren und Sichern
von Warenbeständen
(§ 6 Nr. 8)
a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden
b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbe-
stände ergänzen, Waren rückführen
c) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Um-
zugsgut durchführen
8 
d) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen
und dokumentieren
 2
9Bearbeiten von Küchen-
und Möbelteilen
(§ 6 Nr. 9)
a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunst-
stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und
auswählen
b) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und in Stand
halten
c) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutz-
einrichtungen bedienen und warten
d) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesonde-
re sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen
16 
10 Montieren, Auf- und
Abbauen von Küchen-
und Möbelteilen
(§ 6 Nr. 10)
a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und
Mängel, prüfen
b) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwen-
dungszweck und baulichen Gegebenheiten auswäh-
len und einsetzen
c) Beschläge montieren und auf Funktion prüfen
d) Küchen- und Möbelteile vor Beschädigungen schüt-
zen
e) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veran-
lassen
18 
f)Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesonde-
re Maße und Anschlüsse, prüfen
g) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien,
Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden
h) Küchen- und Möbelteile ausrichten, zusammenbauen
und anpassen
i)Küchen- und Möbelteile abbauen und für den Trans-
port vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, ver-
packen und zwischenlagern
j)durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion
prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen
k) fertiggestellte Arbeiten übergeben
 18
11 Installieren von
elektrischen Einrichtungen
und Geräten
(§ 6 Nr. 11)
a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwen-
den, Unfallverhütungsvorschriften beachten
2 
b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen
und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen
c) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen
d) mechanische Funktionsprüfungen durchführen
e) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-
gungen sichtprüfen
  


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
  f)elektrischeAnschlüsseherstellen;Potentialaus-
gleichsmaßnahmendurchführen,Sicherheitsregeln
zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen
Strom anwenden
g) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
h) elektrischeEinrichtungenundGeräteausbauen,
kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischen-
lagern
 10
12Durchführen von
Anschlussarbeiten
an Wasserleitungen
und Lüftungsanlagen
(§ 6 Nr. 12)
a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach
baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Ge-
gebenheiten prüfen
b) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen
Werkstoffen einbauen
c) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen
d) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen
e) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, ver-
packen und zwischenlagern
 8
13Verpacken, Lagern
und Transportieren
(§ 6 Nr. 13)
a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden .
b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Trans-
porthilfsmitteln beurteilen
c) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit
Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportie-
ren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksich-
tigen
d) VerpackungsmaterialiennachVerwendungszweck
unterscheiden und auswählen
e) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommis-
sionieren, verpacken und lagern
f)Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maß-
nahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen
ergreifen
18 
14Abholung und
Auslieferung
(§ 6 Nr. 14)
a) Informationen für Tourenplanungen beschaffen und
Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie
-sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben
planen und optimieren
b) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständig-
keit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichun-
gen Maßnahmen ergreifen
c) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter
Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchst-
ladung beladen, Ladung sichern
d) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den
Übergabebedingungen ausliefern
e) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen,
Zahlungen annehmen und quittieren
f)Zahlungenabrechnen,Belege auf Vollständigkeit
prüfen und weiterleiten
 18


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
15Behandeln von
Reklamationen
(§ 6 Nr. 15)
a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen
und bei der Bearbeitung mitwirken
b) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren
sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
 6
16 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 6 Nr. 16)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
2*) 
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
c) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrol-
lieren, bewerten und dokumentieren
 4*)


*)
Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.