Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§
4,
5,
13 oder
14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach §
5a bedürfen, ist verboten,
- a)
- wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
- b)
- wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.
§ 19 SpielV (vom 10.11.2019) ... Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird, 5e. entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zurückgewährt, 5f. entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel ... 5e. entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zurückgewährt, 5f. entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel gewährt, 6. entgegen § 7 Abs. 1 ein Geldspielgerät nicht, ...