Änderung § 20 SpielV vom 13.12.2014

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§ 20 SpielV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
§ 20 SpielV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2014 BGBl. I S. 2003
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Juli 2008 zugelassen worden ist und die nicht den ab dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Nummer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu eingeführte Verbot von Spielvorgängen und Animationen während der Spielpause, entsprechen, dürfen nicht weiter betrieben werden.

(Text alte Fassung)

(2) Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 11. November 2014 zugelassen worden ist, entsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs bis zum 1. September 2017 weiter betrieben werden.

(Text neue Fassung)

(2) Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 10. November 2014 zugelassen worden ist, entsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs bis zum 10. November 2018 weiter betrieben werden.

(3) Die Auswirkungen der Änderung der Spielverordnung auf das Entstehen von Glücksspielsucht und eine wirksame Suchtbekämpfung sind unter Mitwirkung der Länder und des Fachbeirats (§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag) zu evaluieren. Ein zusammenfassender Bericht ist bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen.



(heute geltende Fassung) 
 



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