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Änderung § 7 StUKostV vom 15.08.2013

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§ 7 StUKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 7 StUKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 58 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Unrichtige Sachbehandlung, Kostenermäßigung


(Text neue Fassung)

§ 7 Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung


vorherige Änderung

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch den Bundesbeauftragten nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung oder Vertagung eines Termins entstanden sind.

(2) Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Kosten für Amtshandlungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Kostenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt unberührt.



(1) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch den Bundesbeauftragten nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung oder Vertagung eines Termins entstanden sind.

(2) Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt unberührt.