Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (1. BImSchV18ÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


Artikel 1 Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Februar 2006 18. BImSchV § 6 (neu), § 6, § 7, Anhang

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

„§ 6 Zulassung von Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs, zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurechnende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche."

2.
Die bisherigen §§ 6 und 7 werden §§ 7 und 8.

3.
Im Anhang werden in Nummer 1.1 die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:

„Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungsund Beurteilungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) sinngemäß anzuwenden. Lediglich die Berechnung der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche erfolgt nach diesem Anhang."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2006.