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§ 24 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 24 Zulassungsverfahren



(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.

(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend:

1.
für die Probenahme einschließlich des Höchstgewichtes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der Mindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1,

2.
für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2,

3.
für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung § 13.

 
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Zitierungen von § 24 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SaatgutV Etikett (vom 17.06.2017)
... Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den ...