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§ 27 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 27 Antrag, Probenahme



(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben „M" zusammen. Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag

1.
anzugeben:

a)
den Verwendungszweck und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung,

b)
die Zusammensetzung nach Arten und bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut nach Sorten in vom Hundert des Gewichtes,

c)
das voraussichtliche Gewicht der Partie,

d)
die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens von Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken,

2.
zu erklären, dass er in die Saatgutmischung von den im Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut aufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.

(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:

1.
für jeden Bestandteil der Mischung

a)
bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungsnummer,

b)
bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,

c)
bei Standardsaatgut die Bezugsnummer,

d)
bei Behelfssaatgut die Partienummer,

e)
bei im Ausland anerkanntem oder zugelassenem Saatgut auch die Anerkennungsstelle;

2.
bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das Ende der Frist.

(5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgutmischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissicherung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4.





 

Frühere Fassungen von § 27 Saatgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2012Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282
aktuellvor 27.03.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SaatgutV Gestattung des Inverkehrbringens (vom 17.06.2017)
... 1. sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Herstellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist oder 2. sie in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind und kein ...
§ 28 SaatgutV Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer
... auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der nach § 27 Abs. 5 entnommenen Probe die Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer (§ 40 Abs. 6) ...
§ 29 SaatgutV Etikett (vom 17.06.2017)
... Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder unter seiner ... und 2 kann auf dem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben werden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem ...
Anlage 4 SaatgutV (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben (vom 05.10.2021)
Anlage 6 SaatgutV (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung (vom 01.12.2020)
... Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer 2.2.7 Wirtschaftsjahr der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 2 16. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... 5 werden die Wörter „oder Gemüsearten" gestrichen. 8. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Höchstgewicht einer Partie ... „oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer". h) Nach Nummer 2.2.8 wird folgende Nummer ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 2 12. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... festgesetzten Zahl zusammen." b) Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Mischungsnummer setzt sich aus den ... noch bis zum 30. Juni 2014 verwendet werden. (2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind bis zum ...