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§ 36 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 36 Verpacken nach Probenahme



Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers verpackt werden. Beim Verpacken kann eine Probe nach § 11 Abs. 1 entnommen werden. Für die Kennzeichnung und Verschließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.



 

Zitierungen von § 36 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 SaatgutV Aufdrucketikett (vom 17.06.2017)
... sind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme nach § 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1 durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht ...