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§ 41 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 41 Antrag für eine Kennnummer



Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:

1.
bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut

a)
die Art,

b)
bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,

c)
die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;

2.
bei Saatgutmischungen

a)
den Verwendungszweck,

b)
die Mischungsnummer;

3.
das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;

4.
die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.