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§ 45 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 45 Zertifikat



(1) An die Stelle des Bescheides über die Anerkennung nach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jeweiligen Muster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybriden und bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais ist in der die Sorte betreffenden Zeile die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung oder, falls eine solche nicht festgesetzt ist, eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermöglicht, anzugeben; zusätzlich ist bei Saatgut von Mais in deutscher, englischer und französischer Sprache anzugeben, ob es sich um eine frei abblühende Sorte, eine Hybride oder eine Inzuchtlinie handelt. Bei Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, kann das Zertifikat vor Abschluss dieser Prüfung ausgestellt werden.

(2) An die Stelle der Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 tritt der Internationale Orange-Bericht über eine Saatgutpartie der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung. In diesem Bericht ist die Referenznummer des Zertifikats nach Absatz 1 anzugeben.

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Zitierungen von § 45 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 7 SaatgutV (zu § 45 Abs. 1) Muster * (vom 01.12.2020)