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§ 48 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 48 Verschließung, Wiederverschließung



(1) 1Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die Packungen oder Behältnisse zu verschließen. 2§ 34 gilt entsprechend. 3Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung.

(2) 1Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen. 2Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen. 3Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

(3) 1Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass

1.
an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer eine Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3 tritt,

2.
zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und

3.
sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.

2§ 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 48 Saatgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 SaatgutV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.07.2016)
... im Inland 1. die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder § 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen, 2. das Saatgut bei der Herstellung von ...
Anlage 8 SaatgutV (zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3) Etiketten und Einleger (vom 01.12.2020)
... de base - Cultivation seulement à la formule" 3.3 nach § 48 Abs. 3 Nr. 3 „Wiederverschlossen" „Resealed"  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... von Öl- und Faserpflanzen, Mais und Sorghum hinzugefügt werden." 6. § 48 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 2 12. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden." 10. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: „§ 48a ...