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Anlage 5 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger



1 Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut

 
1.1
„EU-Norm"

1.2
„Bundesrepublik Deutschland"

1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer

1.4
Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1)

1.5
Sortenbezeichnung 2)4)

1.6
Kategorie 3)

1.7
Anerkennungsnummer: bei Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben „Technische Mischung"

1.8
„Probenahme ..." (Monat, Jahr)

1.9
Erzeugerland

1.10
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel

1.11
Zusätzliche Angaben

2 Standardsaatgut

 
2.1
„EU-Norm"

2.2
„Standardsaatgut"

2.3
Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer

2.4
Art 1)

2.5
Sortenbezeichnung 2)

2.6
Bezugsnummer

2.7
Wirtschaftsjahr der Schließung

2.8

2.9
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel

2.10
Zusätzliche Angaben

3 Handelssaatgut

 
3.1
„EU-Norm"

3.2
„Bundesrepublik Deutschland"

3.3
Kennzeichen der Zulassungsstelle

3.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer

3.4
„Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)"

3.5
Art 1)

3.6
Zulassungsnummer

3.7
„Probenahme ..." (Monat, Jahr)

3.8
Aufwuchsgebiet

3.9
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner

3.10
Zusätzliche Angaben

4 Saatgutmischungen

 
4.1
„Bundesrepublik Deutschland"

4.2
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

4.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer

4.3
„Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)

4.4
Mischungsnummer

4.5
„Verschließung ..." (Monat, Jahr)

4.6
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner

4.7
Zusätzliche Angaben

5 Anerkanntes Vorstufensaatgut

 
5.1
Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11

5.2
„Vorstufensaatgut"

6 Nicht anerkanntes Saatgut

 
6.1
Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde

6.2
„Bundesrepublik Deutschland"

6.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer

6.3
Art 1)

6.4
Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort „Komponente"

6.5
Kategorie

6.6
Bei Hybridsorten das Wort „Hybride"

6.7
Kennnummer des Feldes oder der Partie

6.8
Angegebenes Gewicht der Packung

6.9
„Noch nicht anerkanntes Saatgut"

7 Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

 
7.1
Angaben nach den Nummern 1.2 5), 1.4, 1.10, 4.5

7.2
„Bundessortenamt" 5)

7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer

7.3
Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

7.3a Partienummer 5)

7.4
vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

7.5
Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

7.6
„Nur für Tests und Versuche" 5)

8. Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben


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1)
Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2)
Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
3)
Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut" die Wörter „zweiter Generation" oder „dritter Generation" anzufügen.
4)
Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %" anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet" ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %" anzugeben.
5)
Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.





 

Frühere Fassungen von Anlage 5 Saatgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 2 Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 17.06.2017Artikel 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 10.01.2014Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
vom 06.01.2014 BGBl. I S. 26
aktuell vorher 19.06.2010Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 793
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282
aktuellvor 27.03.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SaatgutV Etikett (vom 17.06.2017)
... sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. Die ... Sprachen gemacht werden. Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben. Die Betriebsnummer bei ... zuständigen Anerkennungsstelle vergeben. Die Betriebsnummer bei Standardsaatgut ( Anlage 5 Nr. 2.3 ) wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie ... entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut ( Anlage 5 Nr. 2.6 ) setzt sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den Buchstaben ...
§ 31 SaatgutV Einleger
... der als Aufdruck die Bezeichnung „Einleger" und mindestens folgende Angaben der Anlage 5 enthält: 1. bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den Nummern 1.4 bis 1.7 und ...
§ 33 SaatgutV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.07.2016)
... Form gekennzeichnet sein. Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 5 Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in ...
§ 43 SaatgutV Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen (vom 17.06.2017)
... oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk, die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden. (2) Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. ... Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. Der ... und auf den Etiketten angegebenen Seriennummern, 2. Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3 , 3. Sortenbezeichnung, 4. Kategorie, 5. Bezugsnummer des zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 18. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Probe) die Angabe „750" durch die Angabe „1.000" ersetzt. 8. In Anlage 5 wird der Bezugshinweis wie folgt gefasst: „(zu § 29 Absatz 3 und 7, ...

Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 793
Artikel 2 13. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... die Angabe „20" jeweils durch die Angabe „30" ersetzt. 7. Anlage 5 Fußnote 4 wird wie folgt gefasst: „4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 17. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Satz eingefügt: „Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben." 3. In § 30 Satz 1 ... der Fußnotenhinweis „10)" eingefügt. 9. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 2 SaatgRuaÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Partie auf bis zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend." 9. In Anlage 5 Nummer 1.7 wird das Wort „Roggen" durch das Wort „Getreide" ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev". 9. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 2 12. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk, die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden." 10. Nach § 48 wird folgender ... 2 wird die Angabe „30" durch die Angabe „35" ersetzt. 14. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe in der ...