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Änderung § 14 Saatgutverordnung vom 27.03.2010

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bescheid


(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:

1. der Name des Antragstellers,

2. der Name des Vermehrers,

3. die Art und die Sortenbezeichnung,

4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,

5. das Erntejahr,

6. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,

7. im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorngewicht,

8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Anerkennungsnummer.

(Text alte Fassung)

(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem Buchstaben „D', einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen. Im Falle der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung durch Beauftragte nach § 12 Abs. 4 ist der Anerkennungsnummer der Buchstabe „A' hinzuzufügen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.

(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.

(4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaatgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)