Änderung § 2 Saatgutverordnung vom 08.11.2012

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2012 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;

2. Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;

3. Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien;

3a. Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut einer zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung der bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Verhältnis gemischt worden sind, bei dem durch entsprechende Behandlung mindestens einer der Komponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten des Gemenges farblich deutlich voneinander unterscheidbar sind;

3b. bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile Hybride als Komponente einer Verbundsorte (weibliche Komponente);

3c. Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer Verbundsorte (männliche Komponente);

4. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienende Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei

a) Basissaatgut weiß,

b) Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen,

c) Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generation rot,

d) Standardsaatgut dunkelgelb,

e) Handelssaatgut braun,

f) Vorstufensaatgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,

g) Saatgutmischungen grün,

h) Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;

5. Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut schädigend auftreten;

6. OECD-System: jeweiliges System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

a) für die sortenmäßige Zertifizierung von

(Text alte Fassung)

aa) Getreidesaatgut (außer Maissaatgut),

bb) Maissaatgut,

(Text neue Fassung)

aa) Getreidesaatgut (außer Mais- und Sorghumsaatgut),

bb) Mais- und Sorghumsaatgut,

cc) Futterpflanzen- und Ölpflanzensaatgut,

dd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut,

b) für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist;

7. Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem Gametozid behandelt worden sind.



 



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