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Änderung § 19 Saatgutverordnung vom 10.01.2014

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens


(Text alte Fassung)

Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.


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