Änderung § 20 Saatgutverordnung vom 10.01.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SaatgRuaÄndV am 10. Januar 2014 und Änderungshistorie der SaatgutV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Anforderungen an die Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie


(Text neue Fassung)

§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie


vorherige Änderung

(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 7.

(2)
Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.



(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.

(2) Die Anforderungen an die
Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.

(3)
Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed