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Änderung § 5 Saatgutverordnung vom 01.07.2016

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb


(1) 1 Saatgut wird nur anerkannt, wenn

1. die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais und Sorghum mindestens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaftlichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist;

2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;

3. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, dass auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können und

4. in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut

a) nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Artengruppe,

b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und

c) einer Sorte nur für einen Vertragspartner

erzeugt wird.

2 Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden folgende Artengruppen gebildet:

1. Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,

2. Kohlrübe und Futterkohl,

(Text alte Fassung)

3. Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing und Rosenkohl,

(Text neue Fassung)

3. Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing und Rosenkohl,

4. Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.

(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von

1. Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den letzten zwei Jahren,

2. Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr vor der Vermehrung kein Roggen angebaut worden ist.

(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut worden sind.

(2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn

1. bei Getreide außer Mais und Sorghum sowie bei Gräsern, Phazelie, Hanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in den letzten zwei Jahren,

2. bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den letzten drei Jahren,

3. bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen, Ölrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in den letzten fünf Jahren

vor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art oder Artengruppe und keine andere Kategorie derselben Sorte auf der Vermehrungsfläche angebaut worden ist.

(3) 1 Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. 2 Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.

(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.



(heute geltende Fassung)