Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (GrHdlKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 409 (Nr. 9); aufgehoben durch § 25 V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 715
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-15 Berufliche Bildung
|

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Großhandel und

2.
Außenhandel

gewählt werden.

 
Anzeige