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§ 6 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 291 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd



1Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. 2Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. 3Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.


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abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. April 2013 (BGBl. I S. 822)





 

Frühere Fassungen von § 6 Bundesjagdgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2012 (19.04.2013)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
vom 19.04.2013 BGBl. I S. 822

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Bundesjagdgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BJagdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 10.11.2016)
... befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6 ) zuwiderhandelt; 2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 JagdRÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... § 6 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), ...