1Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.
2Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden.
3Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
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- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. April 2013 (BGBl. I S. 822)
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G. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1386