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Änderung § 10 Bundesjagdgesetz vom 01.02.2011

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2011 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1943
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Jagdnutzung


(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.

(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.

(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


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- abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 29. September 2011 (BGBl. I S. 1943)

 (keine frühere Fassung vorhanden)