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Änderung § 38 Bundesjagdgesetz vom 13.06.2012

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§ 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2012 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Straftaten


(Text neue Fassung)

§ 38 Strafvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder

3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

vorherige Änderung

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.



(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.