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Synopse aller Änderungen der AZV am 01.08.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 2 der ArbzRWEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | AZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit § 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit § 5 Ruhepausen und Ruhezeit § 6 Dienstfreie Tage § 7 Gleitzeit § 7a Langzeitkonten § 7b Zeitausgleich bei Langzeitkonten § 7c Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverhältnisses § 8 Schichtdienst § 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung § 10 Arbeitsplatz § 11 Dienstreisen § 12 Rufbereitschaft § 13 Bereitschaftsdienst § 14 Nachtdienst § 15 Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten § 16 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) § 17 Übergangsvorschrift zu Langzeitkonten | (Text neue Fassung) § 17 (aufgehoben) |
§ 17 Übergangsvorschrift zu Langzeitkonten | § 17 (aufgehoben) |
Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Juli 2021 können die Dienststellen den Beamtinnen und Beamten, die bereits ein Langzeitkonto eingerichtet haben, das Ansparen von Zeitguthaben auf der Grundlage des § 7a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung gestatten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7122/v255935-2021-08-01.htm