Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
|

§ 6 Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)



(1) 1Die Personalstandstatistik erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten. 2Erfasst werden auch die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten. 3Bezogen auf die jeweiligen Erhebungseinheiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhebungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich unselbständigen Erhebungseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2:

1.
Geburtsmonat und -jahr,

2.
Geschlecht,

3.
Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer der in Absatz 1 genannten Beschäftigungsverhältnisse,

4.
Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

5.
Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen den Wohnort,

6.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt und soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, zusätzlich den Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,

7.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes oder eines Landes handelt, zusätzlich Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,

8.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes handelt, zusätzlich Aufgabenbereich oder Produktgruppe,

9.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt, zusätzlich Geburtsland, ausgeübte Nebentätigkeiten und das Vorliegen einer Schwerbehinderung,

10.
bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen handelt, zusätzlich Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit.


1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,

2.
Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen und bei Dienstordnungsangestellten einschließlich derer, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, den Wohnort.

(4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5:

1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,

2.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2,

3.
bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterstehen, den Aufgabenbereich,

4.
bei Zweckverbänden und anderen kommunalen Einrichtungen den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,

5.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen zusätzlich den Bildungsabschluss, die Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet.

(5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten:

1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 und 2,

2.
Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses,

3.
Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags und Bruttobezüge im Berichtsmonat,

4.
Dienst- und Wohnort.

(6) 1Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
Geschlecht,

2.
Art, Umfang und Dauer des Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses,

3.
Arbeitsort.

2Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.

(7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, sofern es sich um Einrichtungen für Forschung und Entwicklung oder Institute an Hochschulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst:

1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3,

2.
Einstufung,

3.
Arbeitsort,

4.
Bildungsabschluss oder angestrebter Bildungsabschluss,

5.
Staatsangehörigkeit,

6.
Art der Beschäftigung,

7.
Wissenschaftsgebiet.

(8) 1Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2 Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von Einzeldaten. 2Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 6 werden in Form von Summendaten erfasst.





 

Frühere Fassungen von § 6 FPStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 01.07.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 FPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FPStatG Zusätzliche Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2022)
... 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der ...
§ 11 FPStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... und Rechnungswesen zuständigen Stellen; 4. für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie ...
§ 12 FPStatG Durchführung der Erhebungen (vom 01.01.2022)
... Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § ... nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4. (6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ... und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 4. (7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (79) In § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. ...

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
...  § 3 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich." 10. Nach § 9 wird folgender § 9a ... geändert: aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§§ 6 , 7 und 8" durch die Angabe „§§ 6 und 7" ersetzt. bbb) In ... a wird die Angabe „§§ 6, 7 und 8" durch die Angabe „§§ 6 und 7" ersetzt. bbb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. ... c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Angabe „§§ 6 bis 8" wird durch die Angabe „§§ 6 und 7", die Angabe „§ 2 ... 4 und die Angabe „§§ 6 bis 8" wird durch die Angabe „§§ 6 und 7", die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7" durch die Wörter ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3 und 4 nicht anzuwenden." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Statistik über das Personal im ... 3 und 4 nicht anzuwenden." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)  ... aa) Nach der Angabe „§ 3 Absatz 7" werden die Wörter „und § 6 Absatz 5" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 7" die Wörter „und § 6 Absatz 5" eingefügt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ... aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 7" die Wörter „und § 6 Absatz 5" eingefügt. 9. § 10 wird wie folgt geändert:  ... und Rechnungswesen zuständigen Stellen; 4. für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ... 12 Durchführung der Erhebungen (1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § ... nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4. (6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ... und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 4. (7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach ... In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 7" die Wörter „oder § 6 Absatz 5" eingefügt. 13. § 14 wird wie folgt geändert:  ...