Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen (LMuTÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 ZZulV § 1, § 2, § 9, Anlage 5, § 10, Anlage 3

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
„Verbraucher": Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

3.
In § 9 Abs. 8 Nr. 3 und Anlage 5 Teil B Liste 2 und Teil C Liste 1 werden jeweils das Wort „Endverbraucher" durch die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

5.
In Anlage 3 werden die Positionen

„E 290
E 941
-
Kohlendioxid
Stickstoff
Luft
Lebensmittel,
ausgenommen
Bier
qs
E 290
E 941
-
Kohlendioxid
Stickstoff
Luft
Bierqs”


 
durch die Position

„E 290
E 941
-
Kohlendioxid
Stickstoff
Luft
Lebensmittelqs"


 
ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LMuTÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMuTÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert: 1. ...