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Artikel 12 - Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen (LMuTÄndV k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Fruchtsaftverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 FrSaftErfrischGetrV § 3, § 5

Die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „im Sinne von § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 LMuTÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMuTÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.10.2006 BGBl. I S. 2260
Artikel 1 FrSaftVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
... Anlage 3 der Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird folgende ...