Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (41. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 GebOSt Anlage

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gebührennummer 241.5 wird die Angabe „nach § 47a StVZO" gestrichen.

2.
Die Gebührennummer 413 wird wie folgt gefasst:

„Gebüh-
ren-Nr.
GegenstandGebühr
Euro
413Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 21c StVZO 1)   
Komplettfahrzeug Gutachten
nach
§ 21 StVZO
nach
technischen
Änderungen
(§19 Abs. 2
StVZO)
Änderungs-
abnahme
nach
§ 19 Abs. 3
StVZO 1)
Hauptunter-
suchung
(HU) nach
§ 29
StVZO 3)4)5)6)7)
Sicherheits-
prüfeng (SP)
nach § 29
StVZO 5)
Voll-Gutach-
ten (GA) nach
§ 21 StVZO
und GA nach
§ 21c
StVZO 2)6)
Gutachten
nach
§ 21 StVZO
aufgrund
§ 27 Abs. 7
StVZO 6)
  123 456
  EuroEuroEuro EuroEuroEuro
413.1Kleinkrafträder, Fahr-
räder mit Hilfsmotor,
vierrädrige Leichtkraft-
fahrzeuge, Kranken-
fahrstühle
40,9025,6015,30
bis
25,60
12,80
bis
23,00
--
413.2Anhänger ohne
Bremsanlage
40,9025,6015,30
bis
25,60
12,80
bis
23,00
11,80
bis
22,00
-
413.3Krafträder46,00 28,6016,90
bis
28,10
15,30
bis
25,60
21,00
bis
28,60
-
413,4Kraftfahrzeuge oder
Anhänger mit einer
zulässigen Gesamt-
masse...
     
413.4.1... von nicht mehr als
3,5t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.3 genannt
69,0044,0025,60
bis
39,90
20,50
bis
38,30
26,10
bis
38,90
23,00
bis
28,10
413.4.2... von nicht mehr als
7,5t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.1 genannt
76,7056,2033,20
bis
56,20
25,60
bis
48,60
46,50
bis
56,20
40,90
bis
51,10
413.4.3... von nicht mehr als
12t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.2 genannt
86,9066,5038,30
bis
58,80
25,60
bis
48,60
58,70
bis
71,50
46,00
bis
58,80
413.4.4... von nicht mehr als
18t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.3 genannt
97,1071,6040,90
bis
61,40
25,60
bis
48,60
63,80
bis
79,10
51,10
bis
63,90
413.4.5... von nicht mehr als
32t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.4 genannt
112,0076,7043,50
bis
63,90
25,60
bis
48,60
71,50
bis
86,80
56,20
bis
71,60
413.4.6... über 32t, soweit
nicht unter den Num-
mern 413.1 bis 413.4.5
genannt
128,0081,8046,00
bis
66,50
25,60
bis
48,60
84,30
bis
102,10
69,00
bis
86,90


1)
Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.

2)
Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach 21 StVZO erhoben werden.

3)
Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.

4)
Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.

5)
Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängem ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.

6)
Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer HU nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den im § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfälIt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).

7)
Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummem 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.

Gebühren-
Nr.
GegenstandGebühr
Euro
413.5Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchfüh-
rungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung
durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation
der festgeschriebenen Gebühren mit 0,7.
 
413.5.1Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder  
413.5.1.1Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator,
jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung
10,20 bis 30,70
413.5.1.2Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter
Gemischaufbereitung
10,20 bis 30,70
413.5.1.3Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-
System)
7,70 bis 23,00
413.5.1.4Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnose-
system (OBD-System)
15,30 bis 92,00
413.5.1.5Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesys-
tem (OBD-System)
11,50 bis 69,00
413.5.1.6Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diag-
nosesystem (OBD-System)
10,20 bis 92,00
413.5.1.7Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diag-
nosesystem (OBD-System)
7,70 bis 69,00
413.5.2Krafträder7,70 bis 23,00".




 

Zitierungen von Artikel 2 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 41. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 41. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 41. StVRÄndV Inkrafttreten
... 1 Nr. 7, 8 und 13 sowie die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tag des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 543
Artikel 2 42. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt ...