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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften (GenTRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2006 GenTVfV § 4, § 5, § 6, § 10, § 11, § 12, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Bewertungsbericht".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage (zu § 4) Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten".

2.
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.

3.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Abschnitt A Teil I der Anlage 2" durch die Angabe „Anhang III A Nr. II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/ 220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist" ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes und die Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der Grundlage der nach Anhang III A Nr. II bis IV der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden Informationen;".

ee)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a des Gentechnikgesetzes erforderliche Plan zur Ermittlung der Auswirkungen des freizusetzenden Organismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ist nach Maßgabe der im Einzelfall maßgeblichen Teile von Anhang III A der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen;".

ff)
In Nummer 5 wird die Angabe „Abschnitt A Teil III der Anlage 2" durch die Angabe „Anhang III A Nr. V der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.

b)
Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„dabei tritt an die Stelle von Anhang III A der Richtlinie 2001/18/EG deren Anhang III B."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2" und die Angabe „Teil A der Anlage 3" durch die Angabe „Anhang IV Abschnitt A der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3" und die Angabe „Teil A der Anlage 3" durch die Angabe „Anhang IV Abschnitt A der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Risikobewertung und Darlegung der möglichen schädlichen Auswirkungen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der Grundlage der nach Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden Informationen;".

ee)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5" und die Angabe „Teil B der Anlage 3" durch die Angabe „Anhang IV Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.

ff)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
der nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5a erforderliche Beobachtungsplan ist nach Maßgabe des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung des Rates vom 3. Oktober 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/ EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 280 S. 27) zu erstellen und hat die Angabe seiner Laufzeit zu enthalten;".

gg)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 des Gentechnikgesetzes erforderliche Beschreibung von besonderen Bedingungen für den Umgang mit dem in Verkehr zu bringenden Produkt und der Vorschlag für seine Kennzeichnung und Verpackung erfolgt nach Anhang IV Abschnitt A Nr. 8 und Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/ EG."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Teil B der Anlage 3" durch die Angabe „Anhang IV Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Bewertungsbericht

Der Bewertungsbericht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gentechnikgesetzes ist nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Der Genehmigungsbescheid bei einer Entscheidung im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 muss enthalten:".

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern „Der Genehmigungsbescheid" die Wörter „nach Absatz 1" eingefügt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Genehmigungsbehörde gibt Entscheidungen über das Inverkehrbringen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend für Entscheidungen im Sinne des § 14 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes; diesen Entscheidungen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen."

8.
In Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.

9.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GenTRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Artikel 1 2. GentechRÄndV Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
... der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2006 (BGBl. I S. 565), wird wie folgt geändert:  ...