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§ 6 - Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)

§ 6 Mitgliederversammlung



(1) 1Der Mitgliederversammlung der Akademie der Künste gehören alle Mitglieder an, die Ehrenmitglieder mit beratender Stimme. 2Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.

(2) 1Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten. 2Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschließt oder mindestens 30 Mitglieder es schriftlich oder elektronisch verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.



 
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Frühere Fassungen von § 6 AdKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 78 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 AdKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AdKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 78 SchriftVG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste
...  In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste vom 1. Mai 2005 (BGBl. I S. 1218; 2006 I S. 571) werden nach dem Wort „schriftlich" die ...