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§ 10 - Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)

§ 10 Archiv



(1) Die Akademie der Künste hat ein Archiv, für das im Rahmen der Geschäftsführung der Direktor oder die Direktorin des Archivs zuständig ist.

(2) Die Sammlungsgebiete des Archivs umfassen die Geschichte der Akademien der Künste in Berlin seit der Gründung der späteren Preußischen Akademie der Künste sowie sämtliche Kunstsparten.

(3) In der Satzung sind Einrichtung und Aufgaben eines Archiv-Rates zu regeln.